Hallo Herr Karstens,
ich sage nicht, dass die Rohrabschottungen für Alurohre gelten.
Ich meine, dass lediglich eine Rohrdurchführung nach LAR erforderlich ist, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Also beispielsweise den Restspalt nur auf Bauteilstärke mit Mineralwolle Schmelzpunkt > 1000 Grad ausfüllen, und das "ausfüllen" kann auch mit einer Mineralwolledämmung/Mineralwollehülse erfolgen, wie es bei den üblichen Rohrabschottungen mit Zulassung erfolgt.
Weil Alu nicht brennbar ist, geht das nach LAR bis zum Rohrdurchmesser von 160 mm. Die LAR unterscheidet doch nur zwischen nicht brennbaren Rohren und nicht brennbaren Rohren.
Ich weiß nicht, warum Herr Vonhof bei seinem BV die Schwelle von 32 mm wie bei brennbaren Rohren sieht.
Aus dem Beitrag von Herr Vonhof lese ich aber heraus, dass er mit einer Rohrabschottung mit Prüfzeugnis eigentlich kein technisches Problem hat, sondern dass die Prüfzeugnisse keine Alurohre beinhalten.
Die üblichen Rohrabschottungen mit Zulassung für nicht brennbare Rohre haben alle das Ausfüllen des "Restspaltes" auf Bauteilstärke mit einer Mineralwollehülse automatisch beinhaltet. Wer verbietet denn, dass ich nicht nur auf Bauteilstärke die Rohrhülse nach LAR verwende, sondern weiterführend, wie in der Zulassung vorgesehen ebenfalls die Rohrhülse verwende, und damit die Brandausbreitung gegenüber der Anwendung nach LAR deutlich reduziere?
Die rechtliche Mindestanforderung lautet: LAR einhalten.
Das erfülle und übertreffe ich nach meiner Ansicht mit jedem Rohrschott für nicht brennbare Rohre gemäß Prüfzeugnis.
Ich baue um das Alurohr ein Rohrschott nach Zulassung für nicht brennbare Rohre, von dem ich meine, dass es physikalisch die Schutzziele erfüllt, und bringe daneben ein Schild an "Duchführung nach LAR" und erfülle damit die rechtlichen Anforderungen.
Sehe ich hier etwas falsch?
Freundliche Grüße,
Holger Nolte